Was muss bei einem Garagenmietvertrag beachtet werden?

Mietvertrag Garage

Wer zusätzlich zu einer Wohnung noch eine Garage vermieten kann, ist häufig im Vorteil: Viele Menschen benötigen nicht nur eine Wohnung, sondern auch gleich einen sicheren Ort für ihr Auto. Doch damit kommt auf den Vermieter auch einiges zu, das geregelt werden muss. Insbesondere im Hinblick auf den Mietvertrag gilt es einiges zu klären.

Der Mietvertrag einer Garage – und was es zu klären gilt

Wer eine Garage vermieten möchte, muss zunächst entscheiden, ob er die Nutzung in einem separaten Vertrag festhalten oder die Anmietung in den normalen Wohnungsvertrag mit einfließen lassen möchte. Beides bringt sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich, die es genau abzuwägen gilt. Oft ist es so, dass ein Mieter die Garage erst zu einem späteren Zeitpunkt anmieten möchte als die Wohnung. Hat man in diesem Fall den bestehenden Mietvertrag einfach um die Anmietung der Garage ergänzt, so liegt ein einheitlicher Vertrag vor. Die Folge dessen ist, dass eine separate Kündigung der angemieteten Garage für beide Seiten nicht möglich ist – da der Vertrag ein und derselbe ist.

Ob ein einheitlicher Vertrag nun nützlich ist oder nicht, lässt sich am ehesten nach dem Marktumfeld für Garagenvermietungen bemessen. Ein positives Zeichen ist, wenn in der nahen Umgebung viele Garagen leerstehen. Mit einem einheitlichen Mietvertrag wird verhindert, dass der Mieter wegen einer günstigeren Garage eine separate Kündigung vornehmen möchte. Jedoch darf der Vermieter ihm auch dann nicht kündigen, wenn er aufgrund eines bestehenden Parkraummangels die Garage viel gewinnbringender weitervermieten könnte.
Damit man sich als Vermieter diese Möglichkeit dennoch offen hält, ist ein separater Mietvertrag für die Garage die sinnvollste Lösung – doch das ist nicht der einzige Vorteil. Ein sehr wichtiges Argument ist uch, dass man die Garage zu einer Miete weitervermieten kann, die sich oberhalb der in der Region üblichen Vergleichsmieten befindet. Bei einer Mieterhöhung müssen keinerlei komplizierte Formvorschriften eingehalten werden. Dennoch sollte man einige Details regeln, ganz egal, ob einheitlicher Vertrag oder nicht.

Checkliste – Wichtige Aspekte im Mietvertrag – darauf sollten Vermieter achten

  • Zunächst einmal ist die Festlegung des Nutzungsberechtigten ein bedeutsamer Aspekt in einem Mietvertrag für eine Garage. Der Vermieter hat die Möglichkeit, der Garagennutzung durch eine weitere Person vertraglich vorzubeugen. Eine Untervermietung wird also ausgeschlossen, wie beispielsweise durch eine Formulierung die besagt, dass der Mieter die Garage nur mit einer schriftlich erteilten Zustimmung des Vermieters weitervermieten darf. Verstößt der Mieter gegen diese Klausel, kann der Vermieter rechtlich gegen ihn vorgehen.
  • Ein weiterer Punkt sind die Streu- und Reinigungspflichten. Selbst wenn der nächste Winter noch fern ist – man sollte nie versäumen, die Verpflichtung zum Winterdienst bzw. zur Reinigung vertraglich festzuhalten – wie beispielsweise durch eine Formulierung, die besagt, dass der Mieter alle Zufahrten bzw. Freiflächen vor der Garage freizuhalten und zu reinigen hat.
  • Auch die Betriebskosten müssen im Vertrag erwähnt werden. Genau wie auch bei der Vermietung einer Wohnung gilt, dass der Mieter zur Zahlung der Betriebskosten verpflichtet ist – dies ist entweder als Vorauszahlung oder als Pauschale möglich.
  • Für den Fall, dass der Mieter nach dem Vertrag für seine Betriebskosten eine Vorauszuahlung leisten soll, wird am besten jährlich abgerechnet. Weil sich die Betriebskosten für Garagen meist in klaren Grenzen halten, aber der Aufwand für die Abrechnung doch recht groß ist, ist die Zahlung einer Pauschale die einfachste Lösung für beide Parteien.
  • Grundsätzlich ist es immer von Vorteil, webn alle Punkte des Vertrags für die Garage genau mit dem Mieter durchgesprochen werden – so entstehen später keine Unstimmigkeiten.

Ausnahmen

Es gibt zwei Fälle, in der man bei einem einheitlichen Vertrag ein Recht auf Teilkündigung hat – diese sind Ausnahmsfälle. Normalerweise kann der Vermieter bei einem einheitlichen Mietverhältnis die Garagenanmietung nicht selbstständig kündigen, jedoch ist dies nicht immer der Fall.

  • 1. Die erste Ausnahme tritt ein, wenn der Vermieter durch die Garage neuen Wohnraum zur Weitervermietung bauen möchte oder wenn er die Garage zu einer kleinen Studentenwohnung umbauen lassen will.
  • 2. Eine andere Ausnahme ist, wenn der vorhandene Wohnraum durch den Ausbau der Garage erweitert werden soll bzw. die Garage zu einem Wintergarten umzubauen, der an das bereits bestehende Gebäude angrenzt. In diesem Fall darf ein Mietvertrag auch vorzeitig aufgelöst werden. Es empfiehlt sich dennoch, diese Klauseln ebenfalls in den Vertrag mit einzubringen, um sich im Falle eines Falles spätere Diskussionen mit dem Mieter zu ersparen.

Vorlage eines Garagen Mietvertrages


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